Allgemeine Geschäftsbedingungen der KUK GmbH
1. GELTUNGSBEREICH

  • Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Liefer- und Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über unsere Lieferungen oder Leistungen schließen. Alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  • Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  • Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. ANGEBOTE UND PREISE

  • Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Meint der Auftraggeber, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber 24 h. nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.
  • Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlichen Einverständnisses.
  • Nachträgliche Änderungen (Änderung nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
  • Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen unserer Lieferungen oder Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung müssen wir uns vorbehalten.
  • Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wurden anderweitige Angaben gemacht. Verpackung, Fracht und Versicherung sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und / oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne in unserem Werk, so sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die uns bis dahin entstandene Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  • Die Gültigkeit aller Angebote entfällt nach der dort angegebenen Frist, welche in der Regel ein Monat beträgt. Dies gilt ebenfalls für angebotsspezifische Bemusterungen (Musterexemplare) und sofern der Lagerbestand nicht vorhanden ist.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandes der Waren gefertigt.
  • Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei uns unbekannten Auftraggebern erfolgt die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme bzw. Vorauskasse nach unserer Wahl.
  • Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  • Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der Verpackungskosten hat durch den Auftraggeber sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
  • Bei Zielüberschreitung tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir berechtigt, vom Verfalltag an Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht Skonti werden nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
  • Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  • Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach unserer Wahl zu Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  • Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

  • Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aus Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seine Kunden weitergeleitet wird. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderung mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns auf Verlangen den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen.
  • Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Auftraggeber alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind.
  • Die aus Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn und solange sich der Auftraggeber mit einer gesicherten Forderung in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.
  • Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verarbeitung oder Umbildung findet nicht statt. Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen verbunden, verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch Verpflichtungen begründet werden.
  • Wenn bei Lieferung von Werkzeugen der Sicherungsfall eintritt, steht uns auch urheberrechtlich die Befugnis der noch in unserem Eigentum stehenden gefertigten Teile zu, bzw. das Recht, die Ware bis zum Schuldausgleich zu veräußern. Weiter sind wir befugt, erforderlichenfalls die Vervielfältigung zu Ende zu führen. Etwa erforderliche Zustimmungserklärungen Dritter wird der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich besorgen.
  • Werkzeuge, auch bei für Auftraggeber geschützte Artikel, bleiben grundsätzlich unser alleiniges Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteil oder wie auch immer genannt, vom Auftraggeber bezahlt wurden, oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Auftraggebers ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge, bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben. Dafür übernehmen wir die Kosten zur Pflege und Reparatur der Werkzeuge auch bei Sonderanfertigungen. Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch, wenn er teilweise oder ganz das Werkzeug bezahlt hat, dass er jederzeit Sendungen aus dem Werkzeug mit mindestens 5.000 Stück pro Farbe abrufen kann, bzw. mindestens Rechnungswert € 1.500,00 pro Farbe.
  • An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung unserer sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

5. LIEFERUNG

  • Liefertermine und –fristen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und Druckfreigabe, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
  • Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe, Korrekturvorlagen, Andruckmuster und ähnliches durch den Auftraggeber sind als annähernd zu betrachten. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
  • Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
  • Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  • Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auch bei „Freisendungen“, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstands dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
  • Die Wahl von Versandart und –weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
  • Wir sind zur Teillieferung berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.
  • Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche Eingriffe, Energiemangel, gleich ob sie in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, bei denen wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaigen erfolgten Teillieferungen nicht.
  • Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 5.8 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Liefertermine können nur eingehalten werden, wenn alle nötigen Angaben und Freigaben zeitnah mitgeteilt werden.
  • Bei fehlerhaft übermittelter Lieferadresse oder Abwesenheit bei der Zustellung übernimmt der Kunde die Verantwortung für den Lieferverzug und die evtl. dadurch anfallenden Kosten.

6. ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS

  • Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware auf Rechnung des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld gem. Ziff. 5.11 verlangen oder bei einem Spediteur auszulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  • Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 30 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ihm ein Schaden überhaupt nicht oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

7. GEWÄHRLEISTUNG

  • Der Versandpartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
  • Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens binnen 3 Tagen nach Ablieferung, wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns geltend zu machen.
  • Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 1 Jahr seit Auslieferung der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % sind vom Auftraggeber zu
  • Wir weisen darauf hin, dass Mängelansprüche nicht bestehen bei unsachgemäßer und/oder nicht bestimmungsmäßiger Nutzung der Gegenstände. Im Übrigen ist ein etwaiger sogenannter Gebrauchsschaden vom Auftraggeber hinzunehmen. Eine Anleitung der bestimmungsgemäßen Nutzung im Einzelfall wird auf Wunsch beigelegt.
  • Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßigen geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  • Positionsabweichungen des Druckmotives von bis zu 0,8 mm sind technisch unvermeidbar und naturgemäß so gegeben. Dies ist insbesondere bei Naturprodukten der Fall (z.B. Holzzollstöcke, u.a.).
  • Abbildungen und Beschreibungen unserer Produkte in den jeweiligen Online- oder Printmedien können jeweils insbesondere hinsichtlich der Farbe abweichen.
  • Bei Nachbestellungen ist im Einzelfall eine Abweichung der Farbe möglich und technisch unvermeidbar.
  • Die Bedruckung erfolgt stets nach Vorlage eines vom Auftraggeber freigegebenen Korrekturabzuges. Dabei können Bildschirmdarstellungen abweichen und sind nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die Angabe und Mitteilung des Kunden hinsichtlich der Farbangaben (möglicherweise inkl. Konvertierungen), Bild-Auflösungen und Positionierung des Druckmotives entscheidend.
  • Aufgrund o.g. Abweichungen empfehlen wir stets vor jeder Produktion ein Andruckmuster herstellen zu lassen. Dies kann zwar eine Abweichung nicht gänzlich vermeiden, jedoch reduzieren.
  • Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung) Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Rücktritt vom Vertrag oder Minderung oder Vergütung verlangen.
  • Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8. Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  • Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert sein. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos.
  • Für die Richtigkeit der Druckdaten und die Funktionalität von optoelektronisch lesbaren Schriften (Bar-Codes, QR-Codes, etc.) wird ausdrücklich keine Gewährleistung übernommen.

8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

  • Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  • Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von Euro 500 000 ,- je Schadensfall begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist von den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. URHEBERRECHT

  • Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.
  • Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf unserer Genehmigung. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang entstehende Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen zu bevorschussen.

10. KORREKTUREN/ DRUCKAUFTRÄGE

  • Korrekturabzüge und –andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  • Werden nach Korrekturvorlage umfangreiche Änderungen, Neusatz oder andere, das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.
  • Für erhebliche Abweichungen der Beschaffenheit des von uns beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
  • Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierungen, Imprägnierungen usw. haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
  • Wenn die übermittelten Druckdaten nicht in CMYK angelegt sind, können Grafiker der KUK GmbH diese in den benötigten Farbraum konvertieren. Die Haftung für daraus resultierende Farbabweichungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber, sofern vorher kein Farbmuster angefordert und bestätigt worden ist.
  • Der Auftraggeber haftet für alle Abweichungen, die bereits im Korrekturabzug erkennbar sind. Farbabweichungen von bis zu 8 % und Abweichungen der Positionierung um 1 mm gelten als technisch unvermeidbar und können nicht reklamiert werden. (objektive Unmöglichkeit nach § 275 BGB)
  • Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % gelten als vereinbart. Berechnet wird immer die jeweils gelieferte Menge.

11. IMPRESSUM

  • Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.

12. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT; SCHLUSSBESTIMMUNG

  • Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Düsseldorf
  • Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf.
  • Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
  • Sollte einer dieser Punkte unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

KUK GmbH, 40599 Düsseldorf

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